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Die Haftung des Arbeitgebers bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
I. Einführung
Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit den haftungsrechtlichen Folgen, denen ein Arbeitgeber (ArbG) ausgesetzt ist, falls Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet werden. ”Nicht ordnungsgemäß” sind i. S. der nachfolgenden Ausführungen die Sozialversicherungsbeiträge dann entrichtet worden, wenn die Beiträge nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vom ArbG gezahlt wurden. Angesprochen sind damit im Grundsatz die Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen, also zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag) sowie zur Insolvenzgeldversicherung und zur Unfallversicherung. Es wird sich allerdings im Verlaufe der nachfolgenden Darstellungen zeigen, dass dem Arbeitnehmer (AN) ein ”Schaden” nur in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen kann.
Zum Begriff des ”Arbeitgebers” ist zu bemerken: In weitgehender Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Arbeitgeberdefinition ist nach der Rechtsprechung des BSG derjenige ”ArbG” i. S. des Sozialversicherungsrechts, der einen anderen als AN beschäftigt. ArbG ist mithin derjenige, in dessen Diensten der AN (Beschä...