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NWB Nr. 31 vom Seite 2409 Fach 19 Seite 3029

(Neue) Formvorschriften bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften

von Regierungsdirektor G. Haurand und Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Der Gesetzgeber hat nicht zuletzt der rasanten technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragen wollen und die für bestimmte (Privat-)Rechtsgeschäfte (s. zur Parallelentwicklung im öffentlichen Recht Kremer, VR 2003 S. 114 ff.) vorgeschriebenen Formvorschriften entsprechend geändert. Am Prinzip der Formfreiheit (s. u. Ziff. II, 1) wurde freilich festgehalten. Nunmehr unterscheidet das BGB im Grundsatz fünf verschiedene Formtypen: die Schriftform (s. u. Ziff. II, 2), die elektronische Form ( Ziff. II, 3), die Textform (Ziff. II, 4), die notarielle Beurkundung (Ziff. II, 5) und die öffentliche Beglaubigung (Ziff. II, 6).

Ein Formzwang kann sich kraft Gesetzes ergeben (z. B. notarielle Beurkundung für Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass nach § 311b BGB), aber auch rechtsgeschäftlich (vertraglich) zwischen den Parteien vereinbart werden (§ 127 BGB); im Zweifel gelten die gesetzlichen Vorschriften auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

II. Formfreiheit und Formen im Überblick

1. Formfreiheit

Die Formfreiheit ist nach wie vor das Grundmodell des bürgerlichen Rechts und gilt für die meisten Rechtsgeschäfte, insbesondere die des täglichen...

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