BGH Beschluss v. - IX ZR 37/19

Nachweis der Prozessvollmacht durch Vorlage der Originalvollmacht

Gesetze: § 80 S 1 ZPO, § 81 ZPO

Instanzenzug: Az: IX ZR 37/19 Beschlussvorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 5 U 50/18vorgehend LG Magdeburg Az: 11 O 761/17nachgehend Az: IX ZR 37/19 Beschluss

Gründe

1Mit Senatsbeschluss vom ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdeführer die Vorlage der Prozessvollmachten der beiden Beklagten aufgegeben worden. Sie sind unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. , BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN) darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden kann und dass im Hinblick auf § 81 ZPO die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten ausreicht.

2Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben keine Originalvollmachten vorgelegt. Sie haben mit Schriftsatz vom nur die Ablichtung einer nicht datierten Vollmacht eingereicht, die auf den vorinstanzlich tätigen Rechtsanwalt         B.    lautet und von den Vertretern beider Beklagten unterschrieben sei. Mit weiterem Schriftsatz vom haben sie die Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 vorgelegt, nach welcher Rechtsanwalt           B.    im Juli 2017 von ihr und von dem damaligen Vertreter des Beklagten zu 2 beauftragt worden sei; beide Personen hätten das Vollmachtsformular gleichzeitig unterschrieben.

3Das reicht nicht aus, um die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zu führen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist, wie gesagt und wie den Beklagten im Beschluss vom mitgeteilt worden ist, das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten, reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art (, BGHZ 126, 266, 267 f; Beschluss vom - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN).

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im hier gegebenen Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung sind die Prozesskosten zwar grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (, WM 2009, 23 Rn. 16; Beschluss vom - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 mwN). Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter selbst sein. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Das ist hier hinsichtlich der beim Bundesgerichtshof zugelassenen anwaltlichen Vertreter der Beklagten nicht der Fall. Sie sind von Rechtsanwalt        B.    mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden und durften davon ausgehen, dass dieser hierzu bevollmächtigt war (§ 81 ZPO). Rechtsanwalt         B.     käme als Veranlasser in Betracht, wenn er den Rechtsstreit eigenmächtig für die Beklagten geführt hätte. Nach einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Beklagten das Auftreten dieses Rechtsanwalts für sie veranlasst haben. Es bleibt daher bei der Regel des § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZR37.19.0

Fundstelle(n):
VAAAH-43334