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Neuregelung der Beitragsberechnung zum 1. 1. 2003
Nicht zuletzt wegen der ständig größer werdenden Beitragsbelastung hat die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer große Bedeutung. Hier tritt in den Rechtsgrundlagen für die Beitragsberechnung mit Wirkung ab eine Neuregelung ein. Die Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom (BGBl 2001 I S. 2165) hat mit Wirkung ab die Beitragszahlungsverordnung, die sich i. d. F. der Bek. v. (BGBl 1997 I S. 1927) befindet, geändert. Bei der erwähnten Beitragszahlungsverordnung (BZVO) geht es um die Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die hier festgelegten Grundsätze lösen insoweit die sog. Beitragsberechnungs-Richtlinien des Bundesarbeitsministeriums ab.
I. Berechnungsgrundsätze
§ 1 BZVO in der ab geltenden Fassung bestimmt, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet werden, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Die BZVO spricht hier von Sozialversicherungstagen. Dabei wird ein voller Kalendermonat mit 30 Sozialve...