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Konsequenzen eines Durchgangserwerbs von (Teil-)Mitunternehmeranteilen
Anmerkung zum
Der überraschende Tod eines Partners einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft führte in dem vorliegenden Sachverhalt zu einer Anwachsung der Anteile auf die verbliebenen Partner. Diese Art von Vereinbarungen findet sich in der Praxis in einer Vielzahl von Verträgen von Partnerschaftsgesellschaften. Wie ist es steuerlich allerdings einzuordnen, wenn die Partner die neuen Anteile an eine Nachfolgerin im Rahmen eines Durchgangserwerbs entgeltlich, jedoch ohne Gewinnaufschlag weitergeben möchten? Können diese Gesellschaftsanteile steuerlich separat betrachtet und eine Aufdeckung von stillen Reserven vermieden werden? Oder führt diese Vorgehensweise zu einer Vereinigung mit dem bereits zuvor gehaltenen Anteilen? Ersteres war die Auffassung einer Klägerin und Gegenstand eines Revisionsverfahrens zur Klärung durch den VIII. Senat am BFH. Der Beschluss führt zur Klarstellung einer Frage, die ganz überwiegend schon so gesehen wurde und im Vorfeld durch zwei Urteile von verschiedenen FG entschieden wurde.
Im Fall eines Erwerbs eines weiteren Mitunternehmeranteils durch einen bereits beteiligten Mitunternehmer vereinigen sich beide Anteile zu einem Mitunternehmeranteil. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle einer Anwachsung bei Tod eines Mitgesellschafters, wenn eine Anteilsveräußerung bereits zuvor schon beabsichtigt war.
Die Korrekturposten innerhalb einer positiven Ergänzungsbilanz bzw. -rechnung werden korrespondierend zu den veräußerten (anteiligen) Wirtschaftsgütern der Gesamthandsbilanz aufgelöst bzw. beibehalten.
Bei einer Veräußerung eines anteiligen Mitunternehmeranteils wird somit das Mehrkapital in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einbezogen.
I. Einleitung
1. „Vor“-Urteil [i]Gehrmann, Mitunternehmerschaft, infoCenter NWB XAAAA-88442
Im Jahr 2010 urteilte das Hessische FG in einem Fall, der vergleichbar des im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen zugrunde liegenden Streitfalls (Kap. II) ist. Der Sachverhalt stellte sich grob skizziert wie folgt dar: An der Klägerin, der A-KG, waren fünf Gesellschafter mit folgenden Quoten beteiligt:
B-GmbH mit 49 %,
C-OHG zu 20 %,
D-GmbH zu 18 %,
F-GmbH zu 10 % und
G-GmbH zu 3 %.
Im notariellen Vertrag vom und mit Wirkung gleichen Datums verkaufte die C-OHG alle Anteile (20 %) an die B-GmbH. Der über das Kapitalkonto hinausgehende Betrag wurde in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz für die B-GmbH bei der A-KG eingestellt. Nur kurz nach dem Erwerb, mit Wirkung zum und Vertrag vom , übertrug die B-OHG 13,4 % der Anteile an die D-GmbH sowie 2,6 % an die F-GmbH.
Tabellarisch dargestellt veränderten sich die Anteile (in Prozent) in kurzer Abfolge somit wie folgt: S. 177
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anteilseigner der A-KG |
Bis |
- |
Ab |
B-GmbH | 49,0 | 69,0 | 53,0 |
C-OHG | 20,0 | 0,0 | 0,0 |
D-GmbH | 18,0 | 18,0 | 31,4 |
F-GmbH | 10,0 | 10,0 | 12,6 |
G-GmbH | 3,0 | 3,0 | 3,0 |