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Das sozialgerichtliche Verfahren
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Das Verfahren richtet sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anwendbar, allerdings nur, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten dies nicht ausschließen (§ 202 SGG). Über alle Streitigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit fallen, entscheiden in erster Instanz die Sozialgerichte (SG).
I. Zuständigkeit
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind sachlich zuständig (§ 51 SGG) für
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Vertragsarztrechts,
der sozialen und der privaten Pflegeversicherung,
der gesetzlichen Unfallversicherung,
der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit,
der sonstigen Sozialversicherung,
des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Fürsorgeleistungen,
der Feststellung der Behinderteneigenschaft und der Behindertennachteilsausgleiche nach dem Sozialgesetzbuch IX,
des Lohnfortzahlungsgesetzes,
b) privatrechtlic...