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OLG München 02.03.2000 29 U 4401/99

Berufsrecht; | telefonische Rechtsanwalts-Beratungs-Hotline

Rechtsanwälte, die sich an einer Telefon-Hotline beteiligen, verstoßen gegen § 3 BRAGO, da die pauschale Zeitvergütung von 3,63 DM/Minute die gesetzlichen Gebühren der BRAGO in unangemessener Weise unterschreiten kann. Sie handeln damit wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG. Da der Betreiber der Beratungs-Hotline diese Rechtsverletzung kausal verursacht, ist er als Störer zur Unterlassung verpflichtet ( nrkr., DB 2000, 919). Vgl. dazu auch die Rechtsprechungsnachweise in den NWB EN-Nr.795, 1368 und 1526/99.

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