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Steuerrecht | Bewirtungskosten einer Kommissionärin nur beschränkt abziehbar
Bewirtet eine Kommissionärin potenzielle Kunden, kann sie ihre Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG als Betriebsausgaben absetzen, auch wenn ihr diese Kosten von der Kommittentin ersetzt werden.
Das teilweise Betriebsausgabenabzugsverbot i. H. von 30 % greift, weil es sich um eigene Aufwendungen [i]Trotz Erstattung handelt es sich um eigene Aufwendungen der Kommissionärin handelt, die aus Anlass ihrer eigenen Geschäftstätigkeit anfallen: Denn die Kommissionärin wirbt um potenzielle Kunden und hat deshalb ein eigenes Provisionsinteresse. Zudem ist die Kommissionärin als Gastgeberin aufgetreten. Die Aufwendungen der Kommissionärin und die anschließenden Erstattungen durch die Kommittentin stellen daher keine durchlaufenden Posten dar.
Im [i]Auch Geschenke waren nicht absetzbarStreitfall handelte es sich um eine Konzerngesellschaft, die als Kommissionärin für den Vertrieb der Konzernpr...