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Beitragsberechnung für Scheinselbständige
Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom (BGBl 1998 I S. 3843) hat zum die Einbeziehung scheinselbständiger Arbeitnehmer in die Sozialversicherung erleichtert. Allerdings hatten diese Bestimmungen zu erheblichen Diskussionen und teilweise zu harscher Kritik geführt. Das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom (BGBl 2000 I S. 2) hat deshalb rückwirkend Neuregelungen vorgenommen. Nach wie vor gibt es aber sog. Scheinselbständige. Hierbei handelt es sich um Personen, die formal wie selbständig Tätige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Sie gelten als Scheinselbständige, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (Rechtsvermutung). Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 SGB V (KV) bzw. nach § 196 Abs. 1 SGB VI (RV) nicht erfüllt haben. In den erwähnten Vorschriften ist beispielsweise die Verpflichtung vorgesehen, den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkassen) alle Auskünfte zu geben, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht erforderlich sind.
I. Scheinselbständigkeit und ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Bei Personen, die erwer...