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Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen
§ 31 Abs. 5 UStDV sieht für die Berichtigung einer Rechnung keine zeitliche Grenze vor, daher ist nach der Rechtsprechung eine Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich, also nicht bereits etwa bis zur Schlussbesprechung in der Betriebsprüfung oder formellen Bestandskraft eines Steuerbescheids ().
I. Leitsatz
Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an und „Senatex“).
II. Vorbemerkung
Nach § 14 Abs. 1 UStG i. V. mit § 31 Abs. 1 UStDV ist als Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten anzusehen, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung durch einen Unternehmer abgerechnet wird. Rechnungen i. S. des § 14 UStG brauchen indes nicht ausdrücklich als „Rechnung“ bezeichnet zu werden. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet.
Der EuGH hatte in zwei Entscheidungen vom Stellung bezogen, ob eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist und welche Angaben für einen Vorsteuerabzug erforderlich sind. Die ...