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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2523/18 Z

Gesetze: UZK Art. 5 Nr. 37; UZK Art. 70 Abs. 1; UZK Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e Ziff. i; UZK Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 1; UZK Art. 86 Abs. 5; UZK-DelVO Art. 75; Gatt-Zollwert-Kodex 1994 Art. 8 Abs. 1; ZK Art. 153 Unterabs. 1; ZKDVO Art. 591 Unterabs. 3

Zollwert: Einfuhrabgaben für passive Veredelungserzeugnisse – Hinzurechnung der Beförderungskosten

Leitsatz

Die Einfuhrabgaben für passive Veredelungserzeugnisse sind auch unter Geltung des Art. 86 Abs. 5 UZK unter Hinzurechnung der Beförderungskosten für die eingeführten Veredelungserzeugnisse zum Zollwert zu ermitteln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAH-42815

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.12.2019 - 4 K 2523/18 Z

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