Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
I. Einführung
Der gesetzlichen Rentenversicherung gehören nicht an: Beamte, Soldaten, Richter und weitere versicherungsfreie Personen. Scheiden diese Personen jedoch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung aus, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stehen Nachversicherte Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
II. Personenkreis
Für bestimmte Personengruppen tritt, obwohl zunächst die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt sind, die Versicherungspflicht nach §§ 1-3 SGB VI nicht ein, weil sie in dieser Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung für die Fälle von Alter, Dienstunfähigkeit oder Tod stehen. Die Versicherungsfreiheit steht also im Zusammenhang mit der Beschäftigung und nicht in Zusammenhang mit dem Status.
1. Kraft Gesetzes versicherungsfreie Personen
Nachversichert werden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI :
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe;
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit;
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst;
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen de...