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NWB Nr. 13 vom Seite 1055 Fach 27 Seite 5277

Das Bundeserziehungsgeldgesetz

von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau

I. Allgemeines

Das BErzGG ist mit Wirkung v. neu gefasst worden; für die bis zum 31. 12. 2000 einschließlich geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder ist das BErzGG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die ab dem geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder gelten zudem nicht mehr die DM-Beträge (in §§ 5 und 6), sondern Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen, die das BErzGG mit Wirkung v. an Stelle der bisherigen DM-Beträge und DM-Bezeichnungen vorsieht (s. u. Ziff. II, 9; eine dies berücksichtigende Neubekanntmachung ist für 2002 zu erwarten); diese gelten jedoch noch für die im Jahr 2001 geborenen oder zwecks Adoption in Obhut genommenen Kinder.

Die Neufassung ist erforderlich geworden wegen einiger wesentlicher materiell-rechtlicher Änderungen sowie der Umbenennung des Erziehungsurlaubs in Elternzeit. Nicht geändert wurde die Grundstruktur des BErzGG, das weiterhin in seinem ersten Abschnitt (§§ 1-14 und in § 22) sozialrechtliche Regelungen zum Erziehungsgeld (ErzG) enthält, der Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) ist; somit gelten - insbesondere auc...

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