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Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 2001
I. Beitragsbemessungsgrenzen
Die Höhe der Beiträge zur KV, PflV, RV und AloV ist abhängig von dem erzielten Arbeitsentgelt, von dem Beitragssatz und der Beitragszeit. Das Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, den sog. Beitragsbemessungsgrenzen, für die Beitragsberechnung herangezogen. Auch in die Versicherungsnachweise der gesetzlichen RV sind Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze dieses Versicherungszweigs einzutragen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV und PflV beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der RV.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der RV und in der AloV sind in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich geregelt; dasselbe gilt für die Bezugsgröße.
Anderes gilt in der Krankenversicherung und PflV. Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom (BGBl 1999 I S. 2657) treten in der gesetzlichen KV wesentliche Bestimmungen zum in Kraft. Neben dem Abbau von unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Versicherte, Leistungserbringer und Krankenkassen bedeutet dieses für das Versicherungsrecht: Soweit Vorschriften in der KV an die Bezugsgröße...