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Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug: Handelsübliche Bezeichnung und Leistungsbeschreibung
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Der V. und der XI. Senat des BFH hatten erneut über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu entscheiden. Zu klären waren die Erfordernisse an die handelsübliche Bezeichnung von Waren im Niedrigpreissegment sowie eine hinreichende Leistungsbeschreibung in der Baubranche.
I. Leitsätze BFH, Urteil v. 10.7.2019 - XI R 28/18
1. Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i. S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind.
2. Die Tatsacheninstanz muss u. U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.
II. Leitsätze BFH, Urteil v. 15.10.2019 - V R 29/19
1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“ kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.
2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus ...