Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
I. Allgemeines
Nach § 1 Abs. 1 BSHG umfasst Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt dabei hauptsächlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab und wird im Abschnitt 2 des BSHG näher präzisiert. Innerhalb der Hilfe zum Lebensunterhalt geht es um
die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes i. S. des § 12 BSHG,
erweiterte Hilfe i. S. von § 11 Abs. 2 BSHG,
die Hilfe für einzelne Tätigkeiten (§ 11 Abs. 3 BSHG),
die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 13 BSHG),
die Übernahme von Kosten für die Alterssicherung und Sterbegeld (§ 14 BSHG),
die Übernahme von Bestattungskosten (§ 15 BSHG),
die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (§ 15a BSHG),
die Beratung und Unterstützung (§ 17 BSHG) und um
die Hilfe zur Arbeit (§§ 18 bis 20 BSHG).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden (§ 21 Abs. 1 BSHG) und erfasst im Regelfall die Hilfe außerhalb von Einrichtungen. Der nachfolgende Beitrag erstreckt sich auf...