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Das Kontenklärungsverfahren mit Rentenauskunft in der gesetzlichen Rentenversicherung
I. Einführung
Wenn ein Leistungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) eintritt, können die RV-Träger nur dann schnell eine Leistung erbringen, wenn u. a. das Versicherungskonto lückenlos ist. Nach § 149 Abs. 2 Satz 2 SGB VI haben die RV-Träger darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. In dem Versicherungskonto sind nach § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI alle Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Es liegt aber nicht nur am RV-Träger, für ein vollständiges Konto zu sorgen: Die Versicherten können und sollten selbst aktiv werden.
II. Die Kontenklärung
1. Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
Die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers ergibt sich i. d. R. aus dem Prinzip ”letzter Beitrag”, wenn keine Sonderzuständigkeiten vorrangig sind.
a) Sachliche Zuständigkeiten
Die sachliche Zuständigkeit für ein Kontenklärungsverfahren ergibt sich gem. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach dem letzten Beitrag. Hiernach ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zuständig, wenn der letzte Beitrag zum...