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Besteuerung von Beteiligungserträgen nach § 8b KStG
12 prüfungs- und praxisrelevante Fälle
Die Vorschrift des § 8b KStG war häufig Gegenstand des Körperschaftsteuerteils der Ertragsteuerklausuren i. R. der StB-Prüfung. In der Praxis führt die Anwendung des § 8b KStG zudem immer wieder zu Streitfällen, die der BFH zu entscheiden hat. Daher sollen die einzelnen Fallkonstellationen im Folgenden veranschaulicht werden.
Die Rosenheim GmbH (R GmbH) ist zu 100 % am Stammkapital der Cops GmbH (C GmbH) i. H. von 210.000 € beteiligt. Beide Gesellschaften haben Geschäftsleitung und Sitz in Rosenheim. Die C GmbH hat der R GmbH eine Steuerbescheinigung i. S. des § 45a Abs. 2 EStG ausgestellt, der nachfolgende (zutreffende) Angaben zu entnehmen sind (Auszug):
„An die Rosenheim GmbH, Times Square 2, 83022 Rosenheim, wurden lt. Beschluss vom am für das Wirtschaftsjahr 2019 folgende Kapitalerträge gezahlt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalerträge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG | 100.000 € | |
Einbehaltene Kapitalertragsteuer (KapSt) | 25.000 € | |
Einbehaltener Solidaritätszuschlag (SolZ) | 1.375 € | |
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto | 50.000 € | “ |
Die R GmbH buchte den Geschäftsvorfall wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank | 123.625 € | |||
KapSt (Steueraufwand) | 25.000 € | |||
SolZ (Steueraufwand) | 1.375 € | an | Beteiligungserträge | 150.000 € |
Der Gesellschafter-Geschäftsführer d...