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NWB Nr. 25 vom Seite 2291 Fach 27 Seite 5009

Lohnsteuerklassenwahl und Höhe des Arbeitslosengeldes

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

I. Ausgangslage

Das Arbeitslosengeld beträgt für einen Arbeitslosen, der mindestens ein - i. S. des EStG - zu berücksichtigendes Kind hat, 67 v. H., für einen kinderlosen Berechtigten 60 v. H. des sog. Leistungsentgelts. Dies ist das pauschalierte Netto- Arbeitsentgelt, das unter Berücksichtigung der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Lohnabzüge dem im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Bemessungsentgelt (Bruttobetrag) entspricht. Als Abzüge werden Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und die Beiträge des Arbeitnehmers zu den sozialen Sicherungssystemen (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nach pauschalen Maßstäben berücksichtigt, die im Gesetz festgelegt sind; insoweit wird auf f. Ziff. III Nr. 1 und 2 verwiesen.

Der rechnerische Lohnsteuerabzug berücksichtigt neben dem Einkommensteuertarif (Steuerprogression) die in die allgemeine Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Haushaltsfreibetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale). Kinderfreibeträge - zur Bemessung der Zuschlagsteuern (Kir...

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