Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2020
Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2020 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 sowie 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom (BStBl 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Fassung zu ermitteln.
Soweit die Finanzämter für die evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2020 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:
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Stufe | Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO) | Jährliches besonderes
Kirchgeld |
1 | 30 000
– 37 499 Euro | 96 Euro |
2 | 37 500
– 49 999 Euro | 156 Euro |
3 | 50 000
– 62 499 Euro | 276 Euro |
4 | 62 500
– 74 999 Euro | 396 Euro |
5 | 75 000
– 87 499 Euro | 540 Euro |
6 | 87 500
– 99 999 Euro | 696 Euro |
7 | 100 000
– 124 999 Euro | 840 Euro |
8 | 125 000
– 149 999 Euro | 1 200
Euro |
9 | 150 000
– 174 999 Euro | 1 560
Euro |
10 | 175 000
– 199 999 Euro | 1 860
Euro |
11 | 200 000
– 249 999 Euro | 2 220
Euro |
12 | 250 000
– 299 999 Euro | 2 940
Euro |
13 | ab 300 000
Euro | 3 600
Euro |
Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Fassung zu ermitteln.
Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2020 von den Finanzämtern für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen festgesetzt und erhoben wird.
FinMin Nordrhein-Westfalen v. - S 2442 - 1 - V B 2
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 173
PAAAH-42283