Aufhebung eines angefochtenen Grundbesitzwertfeststellungsbescheids, wenn das für die Folgesteuer zuständige Finanzamt während
des Klageverfahrens seine Meinung ändert und dem Feststellungsbescheid nunmehr keine Bedeutung für den Folgebescheid nach
§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BewG mehr zumisst
Leitsatz
1. Hat das für die Bedarfsbewertung zuständige Finanzamt auf Anforderung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts
für die wirtschaftliche Einheit einen Grundbesitzwert festgestellt, legt die Steuerpflichtige sowohl gegen die Feststellung
des Grundbesitzwertes als auch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und nimmt das für die Grunderwerbsteuer zuständige
Finanzamt während des gegen den Feststellungsbescheid eingeleiteten Klageverfahrens seinen Antrag auf Feststellung eines Grundbesitzwertes
zurück, weil es entsprechend der Auffassung der Steuerpflichtigen den zugrunde liegenden Sachverhalt (hier: Umwandlung, Spaltung)
nicht mehr für grunderwerbsteuerpflichtig hält, so ist der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid aufzuheben.
2. Ist bezüglich der Grundbesitzwertfeststellung ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so hat das Finanzamt (im Einspruchsverfahren)
bzw. das FG (im Klageverfahren) jederzeit von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids
(§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BewG: Bedeutung für die Besteuerung, z.B. bei Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer) noch
vorliegen.
3. Die Bejahung der Bedeutung für die Besteuerung (i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BewG) ist kein Verwaltungsakt,
sondern ein interner Vorgang. Damit ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar. Bei bestandskräftigen Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden
tritt dadurch, dass das Folgebescheid-Finanzamt später die Bedeutung für die Besteuerung verneint, keine Änderung ein. Sie
bleiben so, wie sie sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 431 Nr. 6 ErbStB 2020 S. 98 Nr. 4 AAAAH-42275
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.10.2019 - 3 K 3179/19
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