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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 136/18

Gesetze: BewG § 157 Abs. 3; BewG § 177; BewG § 180 Abs. 1; BewG § 181 Abs. 1 Nr. 3; BewG § 182 Abs. 1; BewG § 182 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 183 Abs. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2

Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren

Leitsatz

Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Für eine solche Bewertung gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor, eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 31
DStRE 2023 S. 1114 Nr. 18
ErbStB 2023 S. 134 Nr. 5
ErbStB 2023 S. 136 Nr. 5
CAAAJ-34378

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 17.11.2022 - 1 K 136/18

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