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Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
Inkrafttreten: (rückwirkend).
Seit langem ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit ein heiß diskutiertes Thema. Probleme bereitete bei den einzelnen Arbeitszeitmodellen immer wieder die soziale Absicherung. Um hier Abhilfe zu schaffen, ist am das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen im BGBl 1998 I S. 688 ff. verkündet worden. Es trägt das Datum vom und ist in seinen wesentlichen Teilen rückwirkend zum in Kraft getreten. Die im Gesetz enthaltenen Neuregelungen, die insbesondere zu Änderungen des SGB und des Altersteilzeitgesetzes führten, zielen darauf ab, den unterschiedlichen Ansätzen und Inhalten der verschiedenen Arbeitszeitmodelle besser gerecht zu werden.
I. Versicherungspflicht
1. Grundsätze
Eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ist die Gewährung von Arbeitsentgelt. So wird z. B. für die gesetzliche Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestimmt, daß versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden.
Da sowohl eine Beschäftigung als auch ein Arbeitsentgelt als Voraussetzungen für die Versicherungs...