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Track 09 | Lohnsteuer: Rabattfreibetrag auch bei speziellen Angeboten für Mitarbeiter und Ruheständler
Der Rabattfreibetrag kann nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH auch dann beansprucht werden, wenn Mitarbeitern oder Ruheständlern Waren oder Dienstleistungen zu anderen Bedingungen angeboten werden als normalen Kunden. So wie in den Streitfällen, bei denen die Deutsche Bahn AG ihren Ruhestandsbeamten vergünstigte Tickets gewährte, die nicht am freien Markt erhältlich sind. Der geldwerte Vorteil ist dabei bereits mit dem Bezug der vergünstigten Fahrkarten zugeflossen.
Auch zur Lohnsteuer gibt es Interessantes zu berichten. So musste der Bundesfinanzhof in mehreren Revisionsverfahren klären: Sind die Voraussetzungen für einen Rabattfreibetrag erfüllt, wenn die Deutsche Bahn AG ihren Ruhestandsbeamten vergünstigte Tickets gewährt, die so nicht am freien Markt erhältlich sind? – Der sechste Senat des BFH hat dies bejaht und den Anwendungsbereich der Vergünstigung nach § 8 Abs. 3 EStG damit ausgeweitet.
Es geht um Belegschaftsrabatte. Wenn Arbeitnehmer also von ihrem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen vergünstigt erhalten, die von diesem nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Bei der Besteuerung des...