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Mitwirkung der Arbeitgeber bei Durchsetzung von Sozialleistungsansprüchen ihrer Arbeitnehmer
Die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung) und die Arbeitslosenversicherung sind Versicherungseinrichtungen zugunsten ihrer Versicherten, d. h. in erster Linie der Arbeitnehmer. Leistungsansprüche werden von den Arbeitnehmern (AN) geltend gemacht und auch an diese gewährt. Die Arbeitgeber (ArbG) sind an der Sozialversicherung (SV) einschließlich Arbeitslosenversicherung (AloV) hauptsächlich in der Weise beteiligt, daß sie einen Teil des Beitrages (Arbeitgeberanteil) zu zahlen haben. Eine weitere Beteiligung ist dadurch sichergestellt, daß es bei den Selbstverwaltungsorganen der Leistungsträger meist auch Vertreter der ArbG gibt (ausgenommen sind beispielsweise die Ersatzkassen).
Mit den Sozialversicherungsträgern, d. h. in erster Linie mit den Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, haben die ArbG meist nur zu tun, wenn es eben um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder damit zusammenhängende Tatbestände, wie z. B. das Meldewesen geht. Oftmals unbekannt ist, daß die Sozialgesetze aber zahlreiche Vorschriften enthalten, in denen es um die Mitwirkung der ArbG bei der Durchsetzu...