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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.02.2020

Einkommensteuer | Keine Einkünfte aus Vermietung eines BHKW bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht (FG)

Die Vermietung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Verluste sind bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen (,F; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks (BKHW): Der Kläger erwarb im Jahr 2002 ein BHKW. Dabei wusste er, dass das BHKW nicht funktionsfähig war und der Voreigentümer deswegen Schadensersatzprozesse führte, die noch nicht abgeschlossen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wurden vom Kläger miterworben.

Im Streitjahr 2009 kam ein von der Mieterin des BHKW beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das BHKW nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen Verlust aus der Vermietung des BHKWs geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte.

Das beklagte Finanzamt erkannte den Vermietungsverlust nicht an. Es vertrat die Ansicht, dass die Abschreibungsbeträge in einem früheren VZ hätten geltend gemacht werden müssen. Der Kläger habe bei Erwerb des BKHW von der Funktionsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Er habe in der Folgezeit, noch vor dem Jahr 2009, von der fehlenden Möglichkeit der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erfahren.

Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Im Erwerbszeitpunkt sei er davon ausgegangen, das BKHW nach dem erfolgreichen Ausgang der Schadensersatzprozesse wirtschaftlich betreiben zu können.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:

  • Die Vermietung des BHKW führt – entgegen der Auffassung des Klägers – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

  • Diese Einkunftsart umfasst gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Einkünfte, die aus der Vermietung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen, stammen. Bei dem BKHW handelt es sich um eine Sachgesamtheit.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 EStG liegen dagegen nicht vor. Der Kläger hat sich auf die bloße Gebrauchsüberlassung des BHKW beschränkt. Darüber hinausgehende Zusatzleistungen wurden nicht erbracht. Insbesondere hat der Kläger das BHKW nicht selbst betrieben und damit Strom produziert und vermarktet.

  • Mangels Einkunftserzielungsabsicht sind die Vermietungsverluste des Klägers jedoch steuerlich nicht zu berücksichtigen.

  • Der Kläger hat seine Einkunftserzielungsabsicht, die anders als bei der Vermietung von bebautem Grundbesitz nicht typisiert werde, nicht nachgewiesen.

  • Bereits aufgrund der hohen Abschreibungsbeträge ist nicht erkennbar, dass der Kläger über die Nutzungsdauer einen Totalüberschuss hätte erzielen können.

  • Etwaige Schadensersatzzahlungen können in die Prognoserechnung nicht einbezogen werden, weil daraus resultierende Einnahmen nicht objektiv erkennbar angelegt gewesen sind.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Finanzgericht zurückverwiesen (Az. X B 70/19).

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2020 (il)

Fundstelle(n):
VAAAH-42028