Online-Nachricht - Mittwoch, 12.02.2020

Mietrecht | Schriftformerfordernis im Mietrecht (hib)

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Neuregelungen zum Kündigungsrecht vor.

Hintergrund: Anwendung der Schriftformklausel im Gewerbemietrecht

Bereits seit mehreren Jahren stehen die Auswirkungen der gemäß § 578 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sogenannten Schriftformklausel des § 550 BGB in der Diskussion. Diese sieht vor, dass Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen worden sind, als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und damit nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar sind.

Geplante Neuregelungen

Die Auswirkungen der sogenannten Schriftformklausel des BGB sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats (19/17034). Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht sieht vor, das Kündigungsrecht auf den Erwerber zu beschränken. Die Regelung werde unter Aufhebung des bisherigen BGB-Paragrafen 550 in einen neu zu schaffenden § 566 Abs. 3 verlagert. Damit werde die Norm auf den Schutzzweck reduziert, dem sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers eigentlich hatte dienen sollen, heißt es in dem Entwurf. Zusätzlich solle das nunmehr nur noch dem Erwerber für die vor seinem Erwerb liegenden Schriftformverstöße zustehende Kündigungsrecht zum Schutz des Mieters zeitlich befristet werden. Auf diese Weise werde verhindert, dass der Mieter während der gesamten restlichen, vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund eines zutage getretenen Formmangels mit einer Kündigung durch den Erwerber rechnen muss. Darüber hinaus werde die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt.

Reaktion auf BGH-Rechtsprechung

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass die strenge Rechtsprechung des BGH dazu geführt hat, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer "Zweckentfremdung" der Regelung von § 550 BGB gekommen ist, weil immer wieder eine der Vertragsparteien versucht hat, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede vorzeitig zu kündigen. Für Mieter und Vermieter eines Gewerbemietverhältnisses entstünden hieraus gleichermaßen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten.

Quelle: hib Meldung vom 11.2.2020 - hib 163/2020 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-42020