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NWB Nr. 48 vom Seite 4321 Fach 27 Seite 4761

Die Sozialversicherung für Leistungsempfänger nach dem AFG

von Verwaltungs-Oberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Soweit Arbeitslose Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, sind sie in aller Regel sowohl kranken- als auch rentenversicherungsrechtlich abgesichert. Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII Versicherungsschutz, wenn Arbeitslose ihrer Meldepflicht nachkommen. Hier ist der Bezug von Arbeitslosengeld nicht Voraussetzung.

Für die Krankenversicherung (KV) war bisher die Versicherung in erster Linie im AFG geregelt. Das AFG verliert ab seine Wirkung (von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen). An seine Stelle tritt das SGB III (vgl. Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG v. , BGBl I S. 594). Ab sind die Vorschriften über die KV der Arbeitslosen im SGB V geregelt. Über den Versicherungsschutz in der Rentenversicherung (RV) finden sich Vorschriften im SGB VI.

I. Krankenversicherung der Arbeitslosen

1. Versicherungspflicht

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestimmt bis 31. 12. 1997 lediglich, daß Leistungsempfänger nach dem AFG der Versicherungspflicht zur KV unterliegen. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf das AFG verwiesen. Ab wird in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vorgeschrieben, daß Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhal...

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