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Änderungen in der Krankenversicherung durch das Sparpaket der Bundesregierung
I. Grundsätze
Das Sparpaket der Bundesregierung hat zu vielen öffentlichen Diskussionen geführt und wird zum Teil auch weiterhin die Gemüter beschäftigen. Für die gesetzliche Krankenversicherung (KV) ist insbesondere das BeitrEntlG von Bedeutung, das wesentliche Bereiche des KV-Rechts berührt.
Keine Auswirkungen für die KV hat die Streichung des § 5 Abs. 3 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. (BGBl I S. 1461). Dabei geht es darum, daß künftig Studenten nicht bei Beschäftigungen, die neben dem Studium ausgeübt werden, automatisch in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei sind. Sie sind es nur noch in sog. geringfügigen Beschäftigungen (vgl. dazu NWB F. 27 S. 3841). Diese Rechtsänderung berührt nur die gesetzliche Rentenversicherung. In der KV besteht (genau wie in der Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung) nach wie vor Versicherungsfreiheit, wenn ein ordentlich Studierender eine Beschäftigung ausübt, die ihn nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt.
Die gesamte Sozialversicherung wird durch die Änderung des § 23 SGB IV berührt (Art. 2 WFG). Wird Arbeitsentgelt spätestens am 15. eines Monats fällig, ...