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BFH | Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten
(1) Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung v. (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. (2) Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art. (3) Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse (vgl. NWB AAAAG-60393). Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, so stellt dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.
[i]Es erfolgt die Anrechnung ausländischer Sozialleistungen auf das deutsche Kindergeld Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschla...