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Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
Die Zuführung von Eigenkapital stellt bei der Kapitalgesellschaft einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang dar; Auswirkungen auf die Gewinnermittlung ergeben sich dadurch nicht. Werden diese Einlagen später zurückgezahlt, so stellt diese Rückzahlung keine Gewinnausschüttung dar. Daher müssen verdeckte Einlagen oder Zuführungen zur Kapitalrücklage getrennt erfasst und bei Rückgewähr entsprechend bescheinigt werden. Die Erfassung erfolgt auf einem besonderen Konto, dem „steuerlichen Einlagekonto“ (§ 27 KStG), welches außerhalb der Buchführung und des Jahresabschlusses geführt wird.
Allgemeines
Das Einkommen einer Kapitalesellschaft unterliegt einer definitiven Körperschaftsteuer-Belastung i. H. v. 15 %.
Beim Anteilseigner unterliegt die Ausschüttung der Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. Die Ausschüttung ist grundsätzlich gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wenn der Anteilseigner eine Körperschaft ist.
„Wird einer Kapitalgesellschaft Eigenkapital zugeführt, so hat dies auf der Ebene der Kapitalgesellschaft keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung hat. Beim Anteilseigner hingegen erhöhen sich durch Einlagen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Werden d...