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Billigkeitserlass von Steuerzinsen
Zinsen nach § 233a AO sind prinzipiell unvermeidbar, wenn aufgrund irrtümlicher Abrechnung ohne Umsatzsteuer diese nacherhoben oder wenn aufgrund irrtümlicher Abrechnung mit Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug nachträglich versagt wird. Die Nachzahlungszinsen stellen eine wirtschaftliche Belastung für die betroffene Vertragspartei unabhängig davon dar, ob die Umsatzsteuer selbst zwischen den Parteien berichtigt werden kann. Für Abhilfe könnte ein aktuelles BFH-Urteil sorgen, wonach Steuerzinsen aus Billigkeit zu erlassen sind, wenn die auslösende Falschabrechnung das Ergebnis eines gemeinschaftlichen Rechtsirrtums beider Parteien ist.
I. Hintergrund
Steuerzinsen sollen ein Ausgleich für einen temporären Liquiditätsvorteil sein, der auf Seiten des Unternehmens angenommen wird, wenn geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt bzw. Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wird. Dass ein solcher Liquiditätsvorteil in der Regel nicht gegeben ist, weil z. B. der Leistende das an den Leistungsempfänger berechnete Entgelt aufgrund irrtümlicher Annahme der Steuerbefreiung ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat oder weil der Leistungsempfänger die geltend gemachte Vorsteuer als Entgeltbestandteil an den Leistenden gez...