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Sozialversicherungsfragen bei Beschäftigung von Studenten und Schülern
Besteht nach den Grundsätzen über das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis an und für sich Versicherungspflicht zur Sozialversicherung, so kann in Einzelfällen die Versicherungspflicht trotzdem ausgeschlossen sein. Hier geht es z. B. um die Versicherungsfreiheit für den Fall, daß lediglich eine geringfügige Beschäftigung bzw. eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu NWB F. 27 S. 3841). Gewissermaßen einen Sonderfall stellt die Beschäftigung von Schülern und Studenten dar.
I. Beschäftigung von Schülern
Die Beschäftigung von Schülern ist nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes möglich. Für die Arbeitslosenversicherung bestimmt § 169b Nr. 1 AFG ausdrücklich, daß Arbeitnehmer (AN), die eine allgemeinbildende Schule besuchen, nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der AN schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist für die Versicherungsfreiheit Voraussetzung, daß entweder eine zeitlich geringfügige oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI). Zeitlich begrenzt und damit geringfügig ist eine Beschäftigung, d...