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NWB Nr. 40 vom Seite 3137 Fach 27 Seite 3841

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Aushilfs- oder Nebenbeschäftigungen

von Verwaltungs-Amtsrat Horst Marburger, Deizisau

Stand: .

I. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

1. Grundsätze

Die große Gruppe der geringfügig Beschäftigten wird in die Personen unterschieden, deren Entgelt geringfügig ist, und in Personen, die nur kurzfristig tätig sind. § 8 SGB IV bestimmt in seinem Abs. 1, daß eine geringfügig entlohnte Beschäftigung dann vorliegt, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 1991 beläuft sich die Bezugsgröße im Westen Deutschlands auf 3 360 DM und im Osten (seit ) auf 1 750 DM. Dies bedeutet, daß als Geringfügigkeitsgrenze im Westen ein Betrag von 480 DM (ab : 500 DM) und im Osten ein solcher von 250 DM maßgebend ist. Eine geringfügige Beschäftigung kann aber auch dann vorliegen, wenn zwar der Betrag von (1991) 480 DM bzw. 250 DM überschritten wird, jedoch das Arbeitsentgelt nicht ein Sechstel des Gesamteinkommens übersteigt. S. 3138

Bei der Prüfung der Frage, ob Geringfügkeit vorliegt oder nicht, sind gem. § 8 Abs. 2 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftig...

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