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Rentenanpassung zum 1. 7. 1995
I. Rentenversicherung
1. Rentenanpassung in den alten Bundesländern
Die Berechnungsgröße für die Rentenanpassung ist nach § 65 SGB VI der aktuelle Rentenwert; die angepaßte Rente ergibt sich, indem die aus dem Rentenbescheid oder der vorhergehenden Rentenanpassung bereits bekannten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der neue aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden (§§ 64, 65 SGB VI). Nach § 1 Abs. 1 RAV 1995 beträgt der aktuelle Rentenwert ab 46,23 DM (bisher 46,00 DM), das entspricht einer Anpassung um 0,5 %. Der Nettozahlbetrag der Rente erhöht sich bezogen auf den effektiv um 0,61 %, da der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner zum von 13,4 % auf 13,2 % (Eigenanteil des Rentners 6,6 %) gesenkt wurde. Wird die effektive Steigerung der Rente auf den bezogen, beträgt die Nettoerhöhung nur 0,07 %, weil der Rentner ab mit dem Eigenanteil von 0,5 % am Beitrag zur Pflegeversicherung belastet ist. Für die Berechnung der Rente ab sind folgende Werte maßgebend:
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aktueller
Rentenwert
46,23
DM Bruttoanpassung ... |