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Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen
Mit stellt der BFH klar, dass Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden können. Die Berichtigung erfordert jedoch einen eindeutigen Bezug auf die Ursprungsrechnung.
I. Leitsätze
1. Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das Finanzgericht der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht.
2. Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer.
3. Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.
II. Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks, dass er zu 42,865 % steuerfrei und zu 57,135 % steuerpflichtig vermietete. Aus den Herstellungskosten des Gebäudes machte er den Vorsteuerabzug geltend. Der Bauunternehmer rechnete in der ursprünglichen Abschlussrechnung aus 2007 nicht alle Leistungen vollständig ab bzw. minderte den Rechnungsbetrag vor Berechnung der Umsatzsteuer um den vereinbarten Sicherheitsein...