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Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung: Kein Werbungskostenabzug
Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem EStG nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der II. Senat des BVerfG auf Vorlagen des BFH hin entschieden (, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14 NWB HAAAH-39556).
Die nicht als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für eine Erstausbildung sind bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings gehen Sonderausgaben in den Verlustvortrag bzw. -rücktrag nach § 10d EStG nicht ein.
§ 9 Abs. 6 EStG nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Die Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenabzugstatbestand des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG dahingehend, dass diese Aufwendungen in keinem Fall beruflich veranlasst und damit weder unbeschränkt abzugsfähig sind noch als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden können. Stattdessen mindern sie lediglich...