Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundrentengesetz und Steuerrecht
Der vorliegende Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes enthält auch steuerliche Änderungen, auf die nachfolgend eingegangen wird.
1. Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Der BFH hat mit Urteilen vom ( NWB FAAAH-33414, BFH/NV 2019 S. 1401; NWB AAAAH-33407, BFH/NV 2019 S. 1339; NWB KAAAH-33408, BFH/NV 2019 S. 1341) eine für zahlreiche Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften bedeutsame „Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Falle eines Lohnformwechsels bejaht. Die BFH-Entscheidungen weichen grundlegend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab (R 3.33 Abs. 5 Satz 2 LStR 2015 und NWB QAAAE-36299, BStBl 2013 I S. 728).
Dieser „unliebsamen“ Rechtsprechung soll durch ein Nichtanwendungsgesetz der Boden entzogen werden. Der vorliegende Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes (kurz: GruReG) sieht in § 8 Abs. 4 EStG-E eine gesetzliche Definition der Zusatzleistungen vor. § 8 Abs. 4 EStG-E bestimmt Folgendes:
Arbeitgeberleistungen werden danach „nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf ...