BZSt - St II 2 — S 0305-SE/19/00001 -9 BStBl 2020 I S. 83

Familienleistungsausgleich; Vorgaben für die Nutzung der IdNr-Datenbank durch die Familienkassen

Bezug: BStBl 2016 I S. 644

1. Möglichkeit von Telearbeit im Bereich der IdNr-Datenbank, insbesondere allgemeines Dialogverfahren (ADI)

ADI-Recherchen über eine Internetverbindung außerhalb des Büroarbeitsplatzes z. B. über eine UMTS-Verbindung im Rahmen von Telearbeit oder mobilem Arbeiten sind grundsätzlich möglich. Die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie die datenschutzrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung (insbesondere §§ 30 und 139b AO) i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz und die Steuerdatenabrufverordnung sind zu beachten. Der Zugriff ist auf die zur Aufgabenerledigung erforderlichen Daten (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Steuerdatenabrufverordnung) zu begrenzen. Die ADI-Recherche von Datensätzen mit Auskunftssperre oder Datensätzen eines verdeckten Ermittlers über eine Internetverbindung bleiben ausdrücklich untersagt.

Die Nutzung der IdNr-Datenbank ist nur bei Einhaltung des hierzu erstellten Nutzungskonzeptes zulässig. Das Nutzungskonzept ist für die Familienkassen im Informations- und Lernsystem für Familienkassen „LernCULtur“ eingestellt und bindend.

Die o.g. Einzelweisung zu Punkt 2 wird insoweit ersetzt.

2. Verfahrensbenachrichtigungen/proaktive Meldungen gem. § 69 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 69 EStG wurde eingeführt, um Überzahlungen von Kindergeld zu verhindern. Aus diesem Grund sind die Verfahrensbenachrichtigungen, die vom Bundeszentralamt für Steuern proaktiv versendet werden, als Kontrollmaterial unverzüglich auszuwerten.

Das gilt auch für Informationen zur Stilllegung und Löschung einer IdNr sowie zum Sterbetag eines Kindes.

BZSt v. - St II 2 — S 0305-SE/19/00001 -9

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 83
LAAAH-41350