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Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren auch im Haftungsverfahren bindend
(1) Der Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren kann gem. § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten. (2) Der Eintrag in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt u. a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gem. § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil (Bezug: §§ 176 ff., § 178 Abs. 3 InsO).
Im Urteilsfall wurde der ehemalige Geschäftsführer einer nunmehr in Insolvenz befindlichen GmbH vom FA durch einen Haftungsbescheid für Steuerschulden der GmbH in Anspruch genommen. Diese Steuerforderungen wurden im Prüfungstermin der insolventen GmbH nach § 176 Satz 1 und § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt. Insoweit sind der ehemalige Geschäftsführer und das FA im Ei...