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NWB Nr. 38 vom Seite 3193 Fach 27 Seite 4293

Beitragspflicht bei Betriebsveranstaltungen

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich nach dem Bruttoarbeitsentgelt berechnet, das wiederum bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze berücksichtigt wird. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV). Aufgrund einer in § 17 SGB IV enthaltenen Verordnungsermächtigung ist die ArEV i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2177) ergangen. § 17 SGB IV fordert ausdrücklich, daß eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Dieses Prinzip durchläuft das gesamte Beitragsrecht der Sozialversicherung. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß Beiträge, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen, auch beitragspflichtig sind.

I. Pauschalierungen nach § 40 Abs. 2 EStG

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Veranstaltungen regelt § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV. Danach sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pausc...

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