Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankenversicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten
Stand: .
I. Versicherungsschutz im Urlaub
1. Länder der Europäischen Union
Rechtsgrundlagen für die Ansprüche innerhalb der EU sind die EWG-VO 1408/71 und 574/72, die in erster Linie den Versicherungsschutz der sog. Wanderarbeitnehmer, d. h. also der Arbeitnehmer, die von ihrem Heimatland aus in ein anderes Land der Gemeinschaft gehen, um dort zu arbeiten, sicherstellen (vgl. dazu unter II). Sie regeln auch den Leistungsanspruch aus der KV für Personen, die sich lediglich besuchsweise, also als Touristen, in einem Land der EU aufhalten. Durch das am in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten die Verordnungen auch für die EFTA-Staaten Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden.
Die Krankenkassen geben hier an ihre Mitglieder Anspruchsnachweise aus (sog. Auslandskrankenscheine). Für den gesamten EWR-Bereich gilt das gleiche Formular. Gleichzeitig ausgegebene Merkblätter informieren über die Formalitäten im anderen Staat. Für Großbritannien/Nordirland ist ein Anspruchsnachweis nicht erforderlich.
Die Leistungen werden von den ausländischen KV-Trägern nach den für sie maßgebenden Rechtsvorschriften gewährt. Ledi...