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Auslegungsfragen zur mittelbaren Schenkung im Sinne des ErbStG
Als Schenkung unter Lebenden i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Es sind verschiedene Formen einer solchen Schenkung möglich, z. B. die Vollschenkung oder die Schenkung unter Auflage. Eine spezielle Form ist die sog. mittelbare Schenkung. Sie ist in der Praxis eine oft gewählte und steuersparende Gestaltungsvariante. Insbesondere können mittelbare Grundstücksschenkungen durch den Ansatz des (gegenüber dem Geldnennwert meist niedrigeren) Grundbesitzwerts und der möglichen Inanspruchnahme von Verschonungsregelungen (z. B. § 13d ErbStG) zur Einsparung von Schenkungsteuer führen. Die dazu ergangene Rechtsauslegung der Finanzverwaltung findet sich in R E 7.3 ErbStR 2019. Mittlerweile hat auch der BFH zu verschiedenen Fragen Stellung genommen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
(BStBl 2003 II S. 273): Bei der mittelbaren [i]Geldbetrag > maßgeblicher HerstellungsaufwandSchenkung eines noch herzustellenden Gebäudes gibt der Herstellungsaufwand die Höhe vor, bis zu der der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. Soweit der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Herstellungsaufwand mit den Nettobeträgen anzusetzen....