Einkommensteuer | Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch (BFH)
Für den freiwilligen Landtausch
gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim
Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von
Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den
für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen
des
§ 6 Abs. 6
Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern - soweit Wertgleichheit
besteht - einkommen-steuerrechtlich neutral (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten er und elf weitere Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des FlurbG. Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land herein und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 € zahlen, wovon 815 € auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfiel.
Das FA unterwarf den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer, weil es sich um einen Tauschvorgang im Sinne von § 6 Abs. 6 EStG handele. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass der freiwillige Landtausch mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar sei, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt (). Informationen zur FG-Entscheidung finden Sie in unserer Online-Nachricht vom 15.5.2017.
Der BFH schloss sich der Rechtsaufassung des FG an und wies die Revision als unbegründet zurück:
Der freiwillige Landtausch (§§ 103a ff. FlurbG) ist - ebenso wie die Regelflurbereinigung nach §§ 1 ff. FlurbG - ein behördlich geleitetes Verfahren (§ 103b Abs. 1 Satz 1 FlurbG).
Dem freiwilligen Landtausch liegt der Gedanke einer ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück zugrunde (ebenso wie dem Verfahren der Regelflurbereinigung), so dass auch bei einem freiwilligen Landtausch eine Änderung des Eigentumsrechts nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentums eintritt.
Ein etwaiger Geldausgleich für eine Mehrausweisung führt beim freiwilligen Landtausch dazu, dass dieser um ein Element des Kaufs bzw. Hinzuerwerbs erweitert wird.
§ 103a FlurbG stellt die Einleitung des Verfahrens in das Ermessen der Behörde, so dass die Flurbereinigungsbehörde "Herrin des Verfahrens" ist.
Der freiwillige Landtausch ist nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen, vielmehr tritt infolge der eintretenden Surrogation - soweit Wertgleichheit besteht - keine Gewinnrealisierung ein.
Die Ausgleichszahlung von 2.785 € für das stehende Holz führt zu Anschaffungskosten für das Holz und kann daher nicht zu einer Gewinnrealisierung führen.
Der Ausgleich i.H.v. 815 € für Mehrausweisungen eines landwirtschaftlichen Grundstücks von 3 742 qm führt ebenfalls nicht zu einer Gewinnrealisierung, weil es sich um Anschaffungskosten der zusätzlichen Grundstücksflächen handelt.
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
Auf den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG sind nicht Tauschgrundsätze des § 6 Abs. 6 EStG anzuwenden. Er ist vielmehr - soweit die eingebrachten und die im Gegenzug erhaltenen Grundstücke wertgleich sind - einkommensteuerrechtlich neutral. Buchgewinne aufgrund stiller Reserven entstehen deshalb nicht.
Das hat der BFH in der Besprechungsentscheidung verdeutlicht. Folgerichtig sind aus einem solchen Tauschverfahren auch keine „Veräußerungsverluste“ aufgrund einer Neubewertung der (ursprünglich wertgleich) eingetauschten Grundstücke nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG anzusetzen. Das dahingehende Anliegen des Klägers hat der BFH wie (FA und FG) ebenfalls mit Urteil vom zurückgewiesen ( n.v.). Zugleich hat er in dieser nicht zur - amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidung - bekräftigt, dass die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht, auch dann gilt wenn für ein Grundstück ein höherer Preis gezahlt wird, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis; so bereits , BFH/NV 2008, 347). Denn kein Unternehmer zahlt für den Erwerb eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken einen höheren Preis, als ihm das Wirtschaftsgut aus betrieblicher Sicht wert ist. Deshalb kommt eine Abschreibung auf den Verkehrswert bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt.
Eine volle Abschreibung des Überpreises ist ausnahmsweise im Fall einer Fehlmaßnahme möglich, wenn sich der Steuerpflichtige etwa über die Bonität des Bodens oder sonstige wertbeeinflussende bzw. für die betriebliche Nutzung wichtige Faktoren im Zeitpunkt des Erwerbs getäuscht hat. Auch ist der Überpreis abzuschreiben, wenn die betrieblichen Umstände, die zu der Überzahlung geführt haben, weggefallen sind. Sinkt der Verkehrswert des ohne konkrete Veranlassung überteuert erworbenen Grundstücks, nimmt der Überpreis jedoch lediglich prozentual an der Teilwertminderung teil (, n.v., m.w.N.).
Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)
Fundstelle(n):
ZAAAH-41098