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Schadensersatz | Zur Ursächlichkeit eines Anwaltsfehlers
War das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) bei der Auseinandersetzung negativ, kann ein dem Anwalt vorgeworfener Fehler, nicht auf die höhere Beteiligung des Mandanten/Gesellschafters hingewiesen zu haben, nicht zu einem Schaden geführt haben.
Die Verursachung eines Schadens ist auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ausgeschlossen, da danach die Verbindlichkeiten der OHG deren Vermögen überstiegen. [i]Müller, NWB 13/2019 S. 904Ein Hinweis des Anwalts auf die zutreffende hälftige Beteiligung des Mandanten/Mitgesellschafters an der Handelsgesellschaft hätte dazu geführt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung eine entsprechend höhere Fehlbetragshaftung (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 Satz 1 BGB) einzustellen gewesen wäre und sich dessen Auseinandersetzungsanspruch entsprechend verrin...