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Einkommensteuer | Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld
Nach dem ist über einen Streit betreffend die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldanspruchs durch Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 AO zu entscheiden. Dies gelte auch in Bezug auf die bis zum gültige Regelung des § 66 Abs. 3 EStG, wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gezahlt wird, weil diese Vorschrift nicht das Auszahlungs- bzw. Erhebungsverfahren, sondern das Festsetzungsverfahren betrifft.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Auszahlung des Kindergelds die Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG entgegensteht. Die Familienkasse setzte Kindergeld für das Kind der Klägerin ab Oktober 2014 fest. Unter der Überschrift „Nachzahlung“ hieß es im Bescheid, dass aufgrund der Änderung des § 66 Abs. 3 EStG Anträge, die nach dem eingehen, nur...