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Meldeverfahren und Aufzeichnungspflichten in der Sozialversicherung
A. Meldeverfahren
I. Allgemeines
Mit der Einführung des Sozialversicherungsausweises zum 1. 7. 1991 (vgl. NWB F. 27 S. 3731) ist das Meldeverfahren in der Sozialversicherung erweitert worden. Ferner ist zusätzlich der Wechsel von einem Berufsausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis (oder umgekehrt) zu melden.
II. Meldepflichtiger Personenkreis
Die Arbeitgeber haben Beschäftigte, die versicherungspflichtig zur KV, RV oder ArbeitslosenV sind, zu melden. Meldepflichtig sind auch jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung begründet, für die der Arbeitgeber jedoch Beitragsanteile zur RV (1/2 K oder 1/2 L) zu zahlen hat. Entsprechendes gilt für Beschäftigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit der Arbeitgeber Beitragsanteile zur ArbeitslosenV entrichten muß.
Ferner haben die Arbeitgeber unständig oder kurzfristig Beschäftigte - gegebenenfalls nach einem vereinfachten Verfahren in Listenform - zu melden. Bei Leiharbeitnehmern obliegen die Meldepflichten dem Verleiher. Ergänzend dazu ist eine Kontrollmeldung über Beginn und Ende der Arbeitnehmerüberlassung durch den Entleiher erforderli...