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Die Entgelteigenschaft pauschalbesteuerter Bezüge
I. Allgemeines
Für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung sind alle Einnahmen zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Zur Vereinfachung des Beitragseinzugs werden bestimmte Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis ganz oder teilweise nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet; hierzu gehören auch pauschalbesteuerte Bezüge. Nicht der Beitragspflicht unterworfene Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bei der Gewährung bestimmter Geldleistungen durch die Sozialversicherungsträger (z. B. Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld) unberücksichtigt.
II. Die Arbeitsentgeltverordnung
Nach der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) i. d. F. v. (BGBl I S. 1642), zuletzt geändert durch VO v. (BGBl S. 2177), sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt...