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Rentenanpassung in den neuen Bundesländern zum 1. 1. 1993
I. Rentenversicherung
1. Renten
Die erstmals zum in den neuen Bundesländern durchgeführte Rentenanpassung nach den Vorschriften des SGB VI (vgl. ) wird durch die 5. RAV zum fortgesetzt.
Die Erhöhung der Renten in den neuen Bundesländern entspricht der in der Zeit vom bis erwarteten Entwicklung von Löhnen und Gehältern in diesen Ländern. Ziel der Rentenanpassung in den neuen Bundesländern ist es, ein Rentenniveau zu sichern, das dem in den alten Bundesländern entspricht.
Nach § 1 5. RAV beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) ab 28,19 DM (bisher 26,57 DM). Das entspricht einer Erhöhung des anpassungsfähigen Rentenbetrags (Rente im Dezember 1992) um 6,1 %. Mit dieser Rentenerhöhung um 6,1 % erreichen die Renten in den neuen Bundesländern ab 66,06 % (bisher 62,26 %) einer vergleichbaren Rente in den alten Bundesländern.
Die Rentenanpassung führt dazu, daß sich die Netto-Standardrente in den neuen Bundesländern unter Einbeziehung der durch das Rentenangleichungsgesetz zum bewirkten Rentenanhebungen und den seit dem erfolgten 5 Rentenanpassungen in einem Zeitraum von nur zweieinhalb Jahren von - je nach Zugangsjahr - einem Betrag...