Hallerbach, Nacke, Rehfeld - Gewerbesteuergesetz Kommentar Online

§ 8 Nr. 9 Hinzurechnungen Hinzurechnungen (Förderung steuerbegünstigter Zwecke)

Rehfeld (Februar 2023)
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Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG Kommentar, § 8 Rz. ...

Allgemeine Erläuterungen zu § 8 Nr. 9 GewStG

Hinweise:

Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 8 Nr. 9 GewStG. R 8.5 GewStR enthält Richtlinien zur Anwendung von § 8 Nr. 9 GewStG.

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung von § 8 Nr. 9 GewStG

1 § 8 Nr. 9 GewStG rechnet die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG von der steuerlichen Bemessungsgrundlage einer Körperschaft abgezogenen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. des §§ 52 bis 54 AO dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Hierdurch wird in einem ersten Schritt eine Gleichbehandlung mit der Einkommensteuer unterliegenden gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen von natürlichen Personen, entweder als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft, hergestellt.

2 Im System der Einkommensteuer werden diese Zuwendungen als Sonderausgaben gem. § 10b EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und sind damit im Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 7 GewStG noch enthalten; vgl. § 2 Abs. 2, 4 EStG. Sodann greift für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen § 9 Nr. 5 GewStG als eigenständige gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift für steuerbegünstigte Zuwendungen ein.

II. Entstehung und Entwicklung von § 8 Nr. 9 GewStG

3 Ursprünglich wurde die Hinzurechnung von steuerbegünstigten Zuwendungen durch das GewStÄndG v. [1] in § 8 Nr. 10 eingefügt. Materiell waren bis zum EZ 1990 nur Spenden für wissenschaftliche Zwecke vom Gewerbeertrag abzusetzen. Ab dem EZ 1991 wurde die inzwischen in § 8 Nr. 9 verortete Vorschrift [2] im Einklang mit § 9 Nr. 5 durch das StÄndG 1992 v. [3] grundlegend geändert und entspricht seither der aktuellen Fassung. Lediglich die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG wurde redaktionell angepasst. [4]

III. Geltungsbereich des § 8 Nr. 9 GewStG

4 Subjektiv ist die Vorschrift ausschließlich auf alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen i. S. des KStG anwendbar, die Ausgaben gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG von der körperschaftsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage abgesetzt haben (vgl. R 8.5 GewStR). Bei körperschaftsteuerpflichtigen Mitunternehmern einer Personengesellschaft sind Zuwendungen aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft auf Ebene der Mitunternehmer gem. § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu saldieren; sie sind nicht Gegenstand der Feststellungen gem. §§ 179 f. AO. Folglich ist § 8 Nr. 9 GewStG auch in diesem Fall auf Ebene der Mitunternehmer-Körperschaft anzuwenden.

IV. Vereinbarkeit des § 8 Nr. GewStG mit höherrangigem Recht

5 Eine verfassungsrechtliche oder europarechtliche Inkompatibilität von § 8 Nr. 9 GewStG ist nicht zu besorgen.

V. Verhältnis des § 8 Nr. 9 GewStG zu anderen Regelungen

6 Der Rechtsgrundverweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist vorbehaltlos anwendbar. Nachträgliche Änderungen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung sind in der Gewerbesteuer für alle offenen EZ uneingeschränkt nachzuvollziehen. Rückzahlungen von zunächst hinzugerechneten und gekürzten Aufwendungen in späteren EZ sind im Einklang mit dem im Einzelfall einschlägigen Zufluss- oder Realisationsprinzip gewerbesteuerlich im Gewinn i. S. v. § 7 GewStG nachträglich zu erfassen. Insoweit ist die ursprüngliche Gewinnminderung periodenübergreifend zu neutralisieren. Zum systematischen Zusammenhang mit § 9 Nr. 5 GewStG vgl. → Rz. 2.

Fundstelle(n):
VAAAH-40862

1BGBl 1951 I S. 936.

2Vgl. BGBl 1958 I S. 473.

3BGBl 1992 I S. 297.

4Vgl. BGBl 1994 I S. 3267; zur Rechtsentwicklung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vgl. Krebbers-van Heek/Mössner in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 9 Rz. 205 ff.

Gewerbesteuergesetz Kommentar

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